top of page

MERKBLATT
für im Haushalt Beschäftigte Schweiz

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz Schweiz

 

Wenn Sie Hausangestellte beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2300 Franken im Jahr. Im Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlohnte Tätigkeit beitragspflichtig.

 

Wenn Sie im Jahr 2019 Hausangestellte mit Jahrgang 2001 oder älter beschäftigen, müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

 

Hausangestellte mit Jahrgang 2001 bis 1994 müssen Sie nur dann anmelden, wenn ihr Lohn im Jahr 2019 750 Franken übersteigt. Löhne unter dieser Grenze sind beitragsfrei; die oder der Arbeitnehmende kann aber die Beitragsabrechnung verlangen.

 

Für Hausangestellte mit Jahrgang 2002 und jünger, müssen Sie keine Beiträge abrechnen. Es ist keine Anmeldung bei der Ausgleichskasse notwendig.

 

Unter Hausdienstarbeit sind namentlich folgende Tätigkeiten in Privathaushalten zu verstehen:

• Raumpflegerin bzw. Raumpfleger

• Au-pair-Mädchen/-Junge

• Babysitterin/Babysitter

• Kinderbetreuung

• Haushaltshilfe

• Aufgabenhilfe

• Betreuung von älteren Personen

• Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Nachbar, der gegen Bezahlung Gartenarbeiten verrichtet).

 

Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit.

 

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften (z. B. Hauswartin/Hauswart).

Pflichten des Dienstgebers

 

Wann müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden? Wenn Sie einen eigenen Haushalt führen und Personen als Hausangestellte beschäftigen und sie entlohnen, sind Sie verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Vorbehalten bleibt die eingangs erwähnte Ausnahme für jugendliche Hausangestellte. Ferienentschädigungen 2 unterstehen auch der Beitragspflicht. Der Naturallohn ist zusätzlich zum Barlohn beitragspflichtig.

Wenn Sie die Meldung unterlassen, können Sie sich strafbar machen!

 

Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie gerade in Privathaushalten regelmäßig vorkommen, ist es zudem möglich, das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende zu benutzen.

 

Wie hoch sind die Lohnansätze?

Frühstück CHF 3.50 pro Tag | CHF 105.- pro Monat

Mittagessen CHF 10.- pro Tag | CHF 300.- pro Monat

Abendessen CHF 8.- pro Tag | CHF 240.- pro Monat

Unterkunft CHF 11.50 pro Tag | CHF 345.- pro Monat

Volle Verpflegung und Unterkunft CHF 33.- pro Tag | CHF 990.- pro Monat

Wo muss sich der Dienstgeber anmelden?

 

Der Dienstgeber hat sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushaltes für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge anzumelden. Wird bereits für anderes Personal bei einer Verbandsausgleichskasse abgerechnet, so kann für die Hausdienstangestellten auch bei dieser Kasse abgerechnet werden.

 

Wie muss der Arbeitnehmende identifiziert werden?

 

Von den Arbeitnehmenden wird bei Stellenantritt der Versicherungsausweis der AHV/IV oder die Versichertenkarte der Krankenversicherung verlangt. Dabei sollte die Versichertennummer, der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der Person aufgenommen werden, damit die Einkommen am Ende des Jahres in den individuellen Konten dieser Personen verbucht werden können.

 

Falls weder ein Versicherungsausweis noch eine Versichertenkarte vorhanden sind oder sich die Personalien geändert haben, muss ein anderweitiges Anmeldeformular ausgefüllt werden. Dieses kann bei jeder Ausgleichskasse bezogen werden.

Beiträge

 

Wer ist beitragspflichtig?

 

Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres beitragspflichtig. Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit, sofern ihr Lohn 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen.

 

Im Hausdienst tätige Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung. Für sie gilt ein Freibetrag von 16800 Franken pro Jahr bzw. 1400 Franken pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden.

 

Keinen Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner (ab 62 Jahren für Frauen und ab 63 Jahren für Männer), welche ihre Altersrente vorbeziehen. Für sie müssen auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

 

Wie hoch sind die Beitragssätze?

 

AHV/IV/EO 5,125 %

 

Familienausgleichskasse (FAK) kassenspezifisch nur im Kanton Wallis: 0,3 %

 

Die Ausgleichskassen erheben in der Regel auch die FAK-Beiträge. Nur in Ausnahmefällen werden sie bei einer anderen Familienausgleichskasse erhoben. In diesen Fällen weist Sie die zuständige Ausgleichskasse an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.

 

Die gesamten Beiträge werden an die Ausgleichskasse bezahlt. Der Anteil der Hausdienstarbeitnehmenden wird vom Bruttolohn abgezogen.

 

Wird ein Nettolohn vereinbart (d. h. auch die Beiträge der Arbeitnehmenden werden übernommen), ist die Umrechnung in den Bruttolohn vorzunehmen. Die Ausgleichskasse gibt hierzu Auskunft.

 

Müssen auch auf geringfügigen Löhnen Beiträge abgerechnet werden?

 

Ja. Normalerweise werden vom maßgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge indessen in jedem Fall entrichtet werden.

 

Ausgenommen bleiben jedoch Löhne bis zu 750 Franken pro Kalenderjahr an jugendliche Hausangestellte bis zum 25. Altersjahr.

Familienzulagen

 

Haben Hausdienstarbeitnehmde Anspruch auf Familienzulagen?

 

Ja. Personen, die in der Hausdienstarbeit tätig sind und Lohn beziehen, haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Hausdienstarbeitnehmende können die Anmeldung für den Familienzulagenanspruch bei der zuständigen Familienausgleichskasse (in der Regel die Ausgleichskasse) einreichen.

 

Obligatorische Unfallversicherung

 

Müssen Hausdienstarbeitnehmende gegen Unfall versichert sein?

 

Ja. Es ist verpflichtend, das Personal gegen Unfall zu versichern. Dazu müssen Sie sich bei einer Unfallversicherung anmelden.

 

• Hausdienstarbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, müssen nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein.

• Hausdienstarbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, müssen auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sein.

 

Wer bezahlt die Prämie für die Unfallversicherung?

 

Die Prämie der Berufsunfallversicherung geht zu Lasten der Hausdienstarbeitgebenden, diejenige der Nichtberufsunfallversicherung zulasten der Hausdienstarbeitnehmenden. Der Dienstgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag, wobei der Anteil der Hausdienstarbeitnehmenden von deren Lohn abgezogen wird. Abweichende Abreden zugunsten der Versicherten bleiben vorbehalten.

 

Es ist folgende Ausnahme zu beachten: Es erfolgt keine Prämienerhebung von versicherten Unfällen, wenn Personen bei einem Arbeitgeber einen Lohn bis zu 750 Franken pro Kalenderjahr bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Erleidet eine solche Haushaltshilfe einen versicherten Unfall, ist die Ersatzkasse UVG für die Fallbehandlung zuständig. Die Versicherung kann bei jedem zugelassenen Unfallversicherer abgeschlossen werden.

 

Wenn keine Unfallversicherung abgeschlossen wird, macht man sich strafbar und muss Ersatzprämien zahlen.

 

Was ist das beitragspflichtige Salär?

 

Das beitragspflichtige Salär ist in der Regel dem maßgebenden Lohn im Sinne der AHV gleichzustellen. Die Prämien werden in einem Promillesatz auf den prämienunterstellten Salären erhoben. Die Versicherungen haben für Arbeitnehmende, die nur sporadisch oder regelmäßig für kurze Perioden beschäftigt sind, jährliche Pauschalprämien vorgesehen. Die Einzelfälle sind in den Tarifen geregelt.

Berufliche Vorsorge

 

Ist die berufliche Vorsorge obligatorisch?

 

Nur Monatslöhne von mehr als 1777.50 Franken (bei mindestens drei Monate laufenden befristeten Verträgen) bzw. Jahreslöhne von mehr als 21330 Franken werden der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Die Löhne verstehen sich als Bruttolöhne (gleicher Lohn wie für die AHV). Wenn diese Mindestlöhne ausgerichtet werden, muss man sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschließen. Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob der Dienstgeber einer solchen Einrichtung angeschlossen ist.

 

Wer ist vom Obligatorium ausgenommen?

 

Vom Obligatorium ausgenommen sind Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Gegensatz zu den kantonalen Ausgleichskassen nicht verpflichtet, Mitglieder aufzunehmen. Die einzige Einrichtung, die gesetzlich verpflichtet ist, Arbeitgebende zu versichern, ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

 

Wer bezahlt die Beiträge der beruflichen Vorsorge?

 

Die Beiträge der beruflichen Vorsorge werden dem Dienstgeber von den Vorsorgeeinrichtungen direkt in Rechnung gestellt. Die Beitragssätze sind je nach Pensionskasse unterschiedlich. Mindestens die Hälfte davon muss bezahlt werden.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

 

Die Adressen der regionalen Stellen der Auffangeinrichtung BVG können unter folgender Adresse bezogen werden:

 

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion

Elias-Canetti-Strasse 2

8050 Zürich

Tel. 041 799 75 75

www.chaeis.net

 

Ist ein Arbeitsvertrag nötig?

 

Hausdienstarbeitnehmende haben eine Arbeitsleistung zu erbringen. Deshalb sind die Vertragsverhältnisse zwischen Hausdienstarbeitgebenden und Hausdienstarbeitnehmenden rechtlich als Arbeitsverträge nach Obligationenrecht zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag besteht oder nicht. Das Abschließen eines schriftlichen Vertrages ist zu empfehlen, damit die Vereinbarungen klar festgehalten sind. Ujber gewisse Aspekte des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmende schriftlich informiert werden. Weitere Informationen und 6 Musterverträge dazu können auf der Website des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) gefunden werden.

 

Gewisse zentrale Gesetzesbestimmungen sind zwingend ausgestaltet. Es ist den Parteien bezüglich dieser Punkte deshalb nicht möglich, eine Vereinbarung zu treffen, welche die Hausdienstarbeitnehmenden schlechter stellen würde.

Bestehen Normalarbeitsverträge für Hausdienstarbeitnehmende?

 

Das Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmende im Hausdienst ist zusätzlich in kantonalen Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt. Die kantonalen NAV enthalten insbesondere Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten.

 

Der Bundesrat hat zudem einen Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) erlassen, welcher Mindestlöhne für Hausangestellte in Privathaushalten enthält. Der NAV Hauswirtschaft ist mit Ausnahme des Kantons Genf in der ganzen Schweiz anwendbar. Der Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft erfasst vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten und ist enger gefasst als die Tätigkeiten in Abschnitt 1. Zudem sind etliche Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten vom NAV Hauswirtschaft ausgenommen.

 

Haben Hausdienstarbeitnehmende Anspruch auf Ferien?

 

Hausdienstarbeitnehmende haben jährlich mindestens vier Wochen bezahlte Ferien zugut. Eine Ferienwoche hat einer Arbeitswoche zu entsprechen, d. h. wer zum Beispiel drei Stunden pro Woche arbeitet, hat in einer Ferienwoche ebenfalls diese drei Stunden freie Zeit zugute.

 

Bei Stundenlohn ist der Ferienlohn als Zuschlag in der Höhe von 8,33 % (bei fünf Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 10,64 %) auf die bisher erzielten (Brutto-)Löhne zu berechnen und auszuzahlen.

 

Eine Vertragsklausel, wonach die Ferien oder der Ferienlohn im Lohn inbegriffen wären, ist nicht erlaubt. Weitere Hinweise enthält das Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Ferienanspruch der Arbeitnehmenden. Dieses Merkblatt kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Vertrieb Bundespublikationen, Fellerstrasse 21, 3003 Bern oder unter www.seco.admin.ch bestellt werden.

 

Erhalten Hausdienstarbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft weiterhin Lohn?

 

Sind Hausdienstarbeitnehmerinnen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft verhindert zu arbeiten, so hat der Dienstgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterhin zu bezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt dabei von der Anzahl Dienstjahre ab. Dasselbe gilt für Absenzen, die auf Krankheit zurückzuführen sind. 

 

Wie kann ein Vertrag beendet werden?

 

Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, und zwar ohne Kündigung.

 

Unbefristete Verträge müssen gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert, ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten. Längere Kündigungsfristen können vereinbart werden.

 

Bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft sowie Militärdienst kommen die Hausdienstarbeitnehmenden in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

 

Auskünfte und weitere Informationen

 

Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft.

 

Arbeitsrechtliche Auskünfte erteilen in der Regel die Sekretariate der Arbeitsgerichte. Arbeitsrechtliche Informationen genereller Art und zum Normalarbeitsvertrag mit Mindestlohn in der Hauswirtschaft (Ziff. 17) sind auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu finden, www.seco.admin.ch.

bottom of page